BITTE WÄHLEN SIE:
Die Bürgerstiftung Nürnberg wurde anlässlich des 950. Stadtjubiläums der Stadt Nürnberg iniziiert und drauffolgend am 16.Juli 2001 gegründet. Auf die 1. Satzung folgten Satzungsänderungen in 2005 und 2007.
Der nachfolgende Text entspricht der derzeit gültigen Fassung.
Die Bestätigung nach der letzten Änderung in 2007 durch die Regierung Mittelfranken in Ansbach vom 01.02.2008 ist beigefügt.
Den PDF-Ausdruck der gesamten Satzung incl. der Bestätigung erhalten Sie zur Ansicht und zum Download hier.
Einzelne Sachverhalte entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Gliederung:
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
Satzung der Bürgerstiftung Nürnberg
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz der Stiftung
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Grundstockvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Stifterversammlung
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Stiftungsvorstand
§ 10 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
§ 11 Kuratorium
§ 12 Stiftungsservice
§ 13 Fachausschüsse
§ 14 Satzungsänderungen und Vermögensanfall
§ 15 Stiftungsaufsicht
§ 16 Inkrafttreten
Die Bürgerstiftung Nürnberg soll dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und der Bürger dienen. Sie will erreichen, dass Bürger und Wirtschaftsunternehmen zusammen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihrer Stadt übernehmen. Sie führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtliche Mitarbeiter (Zeitstifter) für die Projekte der Bürgerstiftung engagieren.Sie schafft so die Voraussetzung, dass basierend auf humanen Werten, wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität, soziale, kulturelle und ökologische Projekte entwickelt und unterstützt werden.
Durch Öffentlichkeitsarbeit, Zustiftungen und einen Stiftungsservice sollen die Absichten der Gründer und die von ihnen gelegte finanzielle Basis erweitert und somit die große Stiftungstradition in Nürnberg ergänzt werden.
(1) Die Stiftung führt den Namen " Bürgerstiftung Nürnberg".
(2) Die Bürgerstiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des
bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Nürnberg.
(1) Der Zweck der Bürgerstiftung Nürnberg besteht in der Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements in den Bereichen Bildung
und Erziehung, Kunst und Kultur, Natur-, Umwelt- und Denkmal-
schutz, Jugend- und Altenhilfe sowie der öffentlichen Gesund-
heitspflege und Wohlfahrtspflege zum Wohle der Bürger Nürn-
bergs (Gemeinnützige Zwecke § 52 AO).
(2) Die genannten Stiftungszwecke werden insbesondere ver-
wirklicht durch finanzielles und ehrenamtliches Engagement
a) in operativer und fördernder Projektarbeit,
b) mittels Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen
und Projekte,
c) durch Vergabe von Beihilfen oder Zuwendungen zur
Förderung und Fortbildung in den genannten Bereichen
der Stiftungszwecke,
d) durch Förderung der Kooperation zwischen Einrichtungen
und Organisationen, die die gleichen Stiftungszwecke
fördern,
e) durch Förderung des Meinungsaustausches und der
Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen
und Veröffentlichungen, um den Stiftungszweck und den
Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
(3) Die Stiftung kann in Einzelfällen auch die selbstlose
Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen
(Mildtätiger Zweck § 53 AO).
(4) Die Stiftung kann die Geschäfte rechtsfähiger Stiftungen
erledigen und die Trägerschaft und die Geschäfte nicht-rechts-
fähiger Stiftungen übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die
Stiftungen, deren Geschäfte erledigt werden, gleiche gemein-
nützige Zwecke wie in Abs. 1 oder mildtätige Zwecke verfolgen.
(5) Die Stiftung beabsichtigt nicht, die Stadt Nürnberg in ihren
Aufgaben zu entlasten. Vielmehr soll sie mittels bürgerschaft-
lichen Engagements gemeinnützige Projekte zum Wohle der
Bürger Nürnbergs in den Bereichen der Stiftungszwecke
durchführen.
(6) Projekte außerhalb Nürnbergs dürfen nur dann gefördert
werden, wenn diese eine starke Bedeutung für die Stadt
oder eine starke Vernetzung mit Nürnberger Aufgaben
aufweisen.
(1) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder
natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unter-
stützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten
öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Ver-
fügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen
nach § 2 Abs. 1 bis 3 fördern.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch
die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(1) Das Grundstockvermögen besteht im Zeitpunkt der Gründung
der Stiftung aus einem Kapital von € 90.000 ( in Worten neunzig-
tausend Euro) und ist in der Stiftungsurkunde ausgewiesen.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und unge-
schmälert zu erhalten.
(3) Zustiftungen sind zulässig und wachsen dem Grundstockver-
mögen zu.
(4) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfüg-
ung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugef-
führt werden.
(5) Eine Zustiftung ab € 50.000 kann auf Wunsch des Zustifters als
zweckgebundene Stiftung in der Form einer nicht-rechtsfähigen
Einzelstiftung im Rahmen der Bürgerstiftung errichtet und mit
dem Namen des Zustifters und dem von ihm bestimmten
Förderzweck verbunden werden.Für nicht-rechtsfähige Einzel-
stiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b) aus Spenden (Zuwendungen), die vom Zuwendenden
nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt
sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(3) Rücklagen dürfen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
gebildet werden. Dieses dient dem Erhalt der Leistungskraft
der Stiftung.
(4) Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die
Verwendung der empfangenen Mittel Rechenschaft abzulegen.
1) Die Organe der Bürgerstiftung sind:
a) die Stifterversammlung,
b) der Stiftungsrat und
c) der Stiftungsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist vorbehaltlich der
Regelung in § 9 Abs. 3 ehrenamtlich. Anfallende Auslagen
werden ersetzt.
(3) Die Bürgerstiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben
Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich beschäftigen.
(4) Die Haftung der Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die der
Stiftung Vermögensgegenstände von mindestens € 1.500
zugewendet haben. Dafür erwerben sie eine Mitgliedschaft
in der Stifterversammlung für drei Jahre. Für jedes weitere Jahr
ist eine Zustiftung von € 500 erforderlich. Ab einer Zustiftung
von erstmalig € 5.000 gilt die Mitgliedschaft auf Lebenszeit.
(2) Die Zuwendung nach Abs. 1 durch ein Ehepaar begründet eine
Mitgliedschaft in der Stifterversammlung; für die Dauer der Mit-
gliedschaft gilt Abs.1 entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tode
des Stifters.
(4) Juristische Personen oder Personenvereinigungen können der
Stifterversammlung nur unter der Bedingung angehören, dass sie
eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Versammlung be-
stellen und dies der Bürgerstiftung mitteilen. Ein Wechsel dieser
Person ist zulässig. Die Dauer der Mitgliedschaft einer juristi-
schen Person oder einer Personenvereinigung richtet sich nach
den Festlegungen in Abs.1. Sie endet aber in jedem Fall nach
20 Jahren oder mit dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der
juristischen Person, bei einer Personenvereinigung mit deren
Auflösung oder Aufhebung.
(5) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
kann der Erblasser in der Verfügung eine natürliche Person
bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll;
für die Dauer der Zugehörigkeit der benannten Person gilt
Abs. 1 entsprechend.
(6) Zusätzlich besteht die Stifterversammlung aus ehrenamtlichen
Mitarbeitern der Stiftung, die vom Stiftungsrat berufen werden.
(7) Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates.
Jedes Mitglied der Versammlung hat so viele Stimmen, wie
Mitglieder des Stiftungsrates gewählt werden. Pro Kandidat
kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die
Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die nicht gewählten
Kandidaten bilden in der Reihenfolge der erzielten Stimmen
die Ersatzmitglieder der Wahlliste. Die Stifterversammlung wählt
im Zuge der Gründung der Stiftung in ihrer ersten Sitzung den
ersten Stiftungsrat.
(8) Die Stifterversammlung kann aus wichtigem Grunde ein Mitglied
des Stiftungsrates abberufen.
(9) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom
Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalen-
dertagenschriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer
Sitzung einberufen. Eine Stifterversammlung ist ferner einzu-
berufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses ver-
langen.
(10) Die Sitzungen der Stifterversammlung werden von dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Ein Protokollführer ist
zu bestimmen, eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse der
Stifterversammlung werden nur in Sitzungen gefasst. Die Stifter-
versammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(11) Die Stifterversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung
keine anderen Regelungen vorsieht, auf Abs.7 und § 14 Abs. 3
wird verwiesen.
(12) Die Stifterversammlung nimmt den Wirtschaftsplan für das
kommende Haushaltsjahr und den Jahresabschluss des abge-
laufenen Wirtschaftsjahres zur Kenntnis.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern; bei
einem Stiftungsvermögen ab € 2 Mio. aus 7 und ab € 5 Mio.
aus 9 Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen
nicht Zustifter oder Spender sein.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis der
nachfolgende Stiftungsrat gewählt ist.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Amt rückt für den
Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied der Wahlliste mit den
meisten Stimmen nach, auf § 7 Abs. 7 wird verwiesen.
(4) Der Stiftungsrat kann engagierte ehrenamtliche Mitarbeiter in
die Stifterversammlung berufen; die Zahl der berufenen ehren-
amtlichen Mitarbeiter muss kleiner sein als die der Kapitalstifter.
Die Berufung erfolgt für ein Jahr, eine erneute Berufung ist
möglich.
(5) Der Stiftungsrat wählt baldmöglichst nach seiner Wahl aus
seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen
durchgeführt.
(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber
dem Stiftungsvorstand und gegenüber der Stifterversammlung.
(7) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke.
Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäfts-
unterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig,
d.h. mindestens halbjährlich über die Geschäfte der Stiftung
sowie über Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(8) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Die Entlastung der gewählten Vorstandsmitglieder für das
abgelaufene Wirtschaftsjahr.
c) Die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende
Geschäftsjahr.
d) Die Genehmigung des Jahresabschlusses des abgelaufenen
Geschäftsjahres.
e) Die Zustimmung zu der vom Vorstand vorgelegten
Geschäftsordnung.
(9) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
(10) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, minde-
stens jedoch ein Mal im Halbjahr, unter Angabe der Tages-
ordnung und mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zur Sitzung
geladen, § 7 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(11) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er form- und frist-
gerecht eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn
das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem
kein Widerspruch erfolgt.
(12) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit nicht § 14
Abs. 3 vorliegt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitz-
enden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(13) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können
Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst
werden. Das gilt nicht für die Berufung und Abberufung von
Vorständen ( § 8 Abs. 8 ) und für Beschlüsse über Satzungs-
änderungen und Änderungen der Stiftungszwecke (§ 14 Abs. 1
bis 3).
(14) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzu-
fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den
Mitgliedern des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes
zuzueiten.
(15) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des
Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern sie vom
Vorsitzenden des Stiftungsrates dazu eingeladen worden sind.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder
des Vorstandes werden vom Stiftungsrat gewählt. Der
Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden
in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung vertritt. Ein
Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des
Stiftungsvorstandes sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt
3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nach
folger im Amt.
(3) Der Stiftungsrat kann haupt- und nebenamtliche Vorstandsmit-
glieder einsetzen und legt deren Vergütung fest.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird
durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Ver-
hinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
(5) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Bürgerstiftung
Nürnberg einschl. der unter ihrem Dach errichteten nicht-
rechtsfähigen Einzelstiftungen. Er sorgt für die Ausführung
der Beschlüsse des Stiftungsrates und ihm obliegt die ordnungs-
gemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand
kann im Rahmen seiner Geschäftsführung Aufgaben auf Dritte
übertragen, dadurch darf aber seine Verantwortung als Organ
der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Vorstand ist gehalten, über die Gewinnung von Zustiftern
hinaus zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke und Auf-
gaben, Spenden einzuwerben.
(7) Der Vorstand hat mit Zustimmung des Stiftungsrates eine
Geschäftsordnung für seine Arbeit aufzustellen. Darin sind
insbesondere zu regeln: der Geschäftsverteilungsplan und der
Geschäftsgang des Vorstandes, die Förderkriterien für Projekte,
das Verfahren für die Annahme von Zustiftungen und die
sonstigen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürftigen
Geschäfte.
(8) Der Vorstand informiert den Stiftungsrat mindestens halbjährlich
über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(9) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen, dieser ist spätestens 2 Monate vor Beginn des
neuen Geschäftsjahres dem Stiftungsrat zur Genehmigung
vorzulegen.Ebenso ist es seine Aufgabe, den Jahresabschluss
innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem
Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Das Geschäftsjahr der Bürgerstiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen, ihre Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen und nach Ablauf des Geschäfts-
jahres einen Jahresabschluss mit Vermögens- und Schuldenauf-
stellung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Tätigkeitsbericht
einschl. Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzu-
legen.
(3) In der Rechnungslegung sind die Vermögen, Einnahmen und
Ausgaben der nicht-rechtsfähigen Stiftungen, die unter dem
Dach der Bürgerstiftung geführt werden, getrennt darzulegen.
(4) Die Rechnungslegung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung zu entsprechen.
(5) Der Stiftungsrat ist berechtigt unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse, einen Wirtschaftsprüfer oder einen
vereidigten Buchprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses
zu beauftragen.
(6) Der Jahresabschluss mit Bericht über die Erfüllung des Stiftungs-
zweckes und Genehmigung durch den Stiftungsrat ist an die
Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen.
(1) Die Bürgerstiftung Nürnberg kann durch Beschluss des
Stiftungsrates ein Kuratorium einrichten. Die Mitglieder
des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen Personen berufen
werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes der Bürger-
stiftung Nürnberg um die Belange des Nürnberger Gemein-
wesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als
glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens
auftreten können.
(3) Das Kuratorium berät die Stiftung und ihre Organe; einzelne
Mitglieder der Organe können sich auch an einzelne Mitglieder
des Kuratoriums wenden und umgekehrt.
(4) Das Kuratorium wird vom Vorstand über alle wesentlichen
Vorfälle im Geschäftsgang der Stiftung unterrichtet.
(1) Der Stiftungsvorstand kann einen Beratungsservice einrichten.
(2) Aufgabe dieses Beratungsservice ist es, u.a. Zustifter und
Spender für die Bürgerstiftung zu gewinnen, potentielle
Zustifter und Spender zu beraten und zu betreuen und, wenn
möglich, von der Idee bis zur eigenen Stiftung zu führen.
Der Stiftungsvorstand kann zur Beratung für einzelne Tätig-
keitsfelder sachkundige Berater hinzuziehen oder einen
Fachausschuss einrichten. Das Nähere ist in der Geschäfts-
ordnung des Stiftungsvorstandes zu regeln.
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung
an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die
Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder
aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der
Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbe-
hörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn
seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart
ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr
sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller
Mitglieder des Stiftungsrates und der Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder der zu diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Stifterversammlung. Die Beschlüsse werden erst
nach Genehmigung durch die Regierung (§15) wirksam.
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt
Nürnberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden.
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von
Mittelfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift,
derVertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der
Organe unverzüglich mitzuteilen.
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von
Mittelfranken in Kraft.
Nürnberg, den 22. Jan. 2005
Dr. med. Maximilian von Grundherr
Vorsitzender des Vorstandes
Genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken
vom 07. 02. 2005
Madlen Schrimpf

"Bei der Bürgerstiftung Nürnberg habe ich gefunden, wonach ich nach meinem Umzug in die Metropolregion gesucht habe: Einerseits lerne ich ständig neue sehr nette Menschen im Kreis der Ehrenamts-Kollegen kennen und andererseits kann ich mich im Bereich der Online-Öffentlichkeitsarbeit für die BSN und Nürnberg engagieren. Wirklich eine tolle Sache!"